Schwerbehinderte Menschen
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist, neben dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises (mit Merkzeichen G, aG, H, Gl oder Bl), der Besitz eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke. Die Wertmarke wird für jeweils 6 oder 12 Monate vom Versorgungsamt ausgestellt und ist bis zum Ende des aufgestempelten Monats gültig. Das Beiblatt mit der Wertmarke kostet für ein Jahr 91 Euro oder 46 Euro für ein halbes Jahr (kostenfrei für Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl oder H). 1 Hund kann unentgeltlich mitgeführt werden.
Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen "1. Kl." (auch ohne Wertmarke) können mit einem Fahrausweis der 2. Klasse, die 1. Klasse benutzen. Ist der Ausweis außerdem mit einer gültigen Wertmarke versehen, kann die 1. Klasse unentgeltlich benutzt werden. Andere Ausweise, die freie Fahrt erlauben, berechtigen zur Benutzung der 1. Klasse gegen Bezahlung der tarifgemäßen Zuschläge.
Soweit im Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bestätigt ist (Merkzeichen "B"), hat die Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke. Das gleiche gilt für die Beförderung des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.
Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Gemeinschaftstarif des VVS einbezogenen Strecken und Linien gewährt, und zwar in
- S-Bahn-Zügen und anderen Zügen des Nahverkehrs,
- Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen der SSB,
- Bussen aller privaten und kommunalen Verkehrsunternehmen.